Schliesslich ist nachvollziehbar, dass die gewählte Anordnung des Containerabstellplatzes an dieser für die Kehrichtabfuhr leicht erreichbaren Stelle an der A.________strasse – notabene direkt neben dem bereits bestehenden Containerabstellplatz der Nachbarparzelle Leissigen Grundbuchblatt Nr. M.________36 – äusserst vorteilhaft ist. Ähnliches gilt betreffend die Aussenabstellplätze für Velos, die üblicherweise als Leichtbaukonstruktionen einfach demontierbar sind. Ausserdem ist im vorliegenden Fall bereits mit den im Untergeschoss vorgesehenen Veloabstellplätzen die Mindestanzahl gemäss Art.