c) Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, befindet sich der geplante Containerstandort innerhalb des Bauverbotsstreifens der A.________strasse. Dieser hat jedoch keine Sichtschutzwände, sondern wird auf zwei Seiten lediglich von einem Handlauf umschlossen und ist über eine Treppenstufe erreichbar, die sich ebenfalls im Bauverbotsstreifen befindet. Ferner ragt auch der vorgesehene Veloabstellplatz südlich des geplanten Mehrfamilienhauses in den Gemeindestrassenabstand von 3.6 m hinein.