a) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass in der Bauverbotszone innerhalb des Abstands von 3.6 m zu den vom Bauprojekt betroffenen Gemeindestrassen verschiedene geplante Bauten unzulässig seien. Ferner sei die für die entlang der Kantonsstrasse projektierten Parkplätze verlangte Ausnahmebewilligung unzulässigerweise ohne Nachweis eines Alternativstandorts erteilt worden. Schliesslich bemängelt er die vorgesehene Begrünung entlang der Kantonsstrasse, welche seines Erachtens in die Bauverbotszone rage und die Verkehrssicherheit gefährde.