Abschliessend kann festgehalten werden, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die betreffende Berechnung nicht «lediglich schematisch» erfolgte, sondern diesbezüglich eine exakte Darstellung und Berechnung der Projektverfasserin vorliegt. Gestützt darauf wird ersichtlich, dass mit dem geplanten Bauprojekt die maximale Geschosszahl nicht überschritten wird und die vorgesehene Höhe der Kniewand im obersten Geschoss daher unproblematisch ist. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. 6. Strassenabstand