Für die Unterscheidung zwischen Vollgeschoss und nicht anrechenbarem Dachgeschoss dient sodann die Kniewandhöhe. Gemäss der Regelung A133 im Anhang des GBR ist dies der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Oberkante der Pfette. Nach Art. 212 Abs. 5 Bst. f) GBR sind Kniewände über dem höchstzulässigen Geschoss bis maximal 1.2 m Höhe gestattet.