a) Gemäss Art. 212 GBR sind in der betreffenden Wohn- und Gewerbezone (WG 3) maximal drei Geschosse zulässig. Als Vollgeschoss zählen gemäss der Regelung A136 Abs. 1 im Anhang des GBR alle nutzbaren Geschosse, ausgenommen Unter- und Dachgeschosse. Die Regelung A136 Abs. 1 im Anhang des GBR hält ferner fest, dass ein Geschoss, bei dem die Oberkante des fertigen Erdgeschossbodens im Mittel nicht mehr als 1.2 m über das fertige Terrain hinausragt, als Untergeschoss gilt. Für die Unterscheidung zwischen Vollgeschoss und nicht anrechenbarem Dachgeschoss dient sodann die Kniewandhöhe.