8/13 BVD 110/2023/115 Vergleich der festgestellten Hangneigung zu dem ihm vorliegenden Nivellement vom E.________gässli nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich Letzteres nicht auf die Hangneigung innerhalb des projektierten Neubaus bezieht und somit im vorliegenden Fall nicht aussagekräftig ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet und der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf erneute Terrainaufnahme durch einen unabhängigen Geometer abzuweisen. 5. Geschosszahl und Kniewandhöhe