Dies lässt die vorgenommene Bestimmung der Falllinie im Gebäudeinnern und die davon abgeleitete massgebliche Hangneigung zumindest äusserst plausibel erscheinen, da die Hangneigung an allen ermittelten Stellen mehr als 10% beträgt. Ferner hat der Beschwerdeführer auch keine substantiierte Kritik an der Berechnung der Hangneigung bzw. der Bestimmung der Falllinie geübt, sondern lediglich vorgebracht, dass die Hangneigung (zu) knapp erreicht sei.