Letzterer ist zu entnehmen, dass die Hangneigung entlang der Westfassade und einer Linie innerhalb des Gebäudes, die in etwa durch den Gebäudeschwerpunkt verläuft, ermittelt wurde. An der Westfassade beträgt die Hangneigung 10.8%, entlang der Linie im Gebäude 10.2%. Die Voraussetzungen gemäss Art. 212 Abs. 4 GBR für die Beanspruchung des Hangzuschlags sind somit erfüllt. Es lässt sich zwar nicht gänzlich nachvollziehen, ob die zur Berechnung gewählte Linie genau durch den Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses verläuft.