c) Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Neigung beim gewachsenen Terrain gemäss Plandarstellung nur knapp und im Vergleich zu einem ihm vorliegenden Nivellement vom E.________gässli evtl. nicht die für die Mehrhöhe geforderten 10% betrage. Er fordert aus diesem Grund eine erneute Terrainaufnahme durch einen unabhängigen Geometer.