a) Gemäss Art. 212 GBR beträgt die zulässige Gebäudehöhe in der betreffenden Wohn- und Gewerbezone (WG 3) 8.5 m. Bei Bauten am Hang ist gemäss Art. 212 Abs. 4 GBR talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt. Gemäss Praxis 21 BVR 2012 S. 20 E. 3.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 5 mit weiteren Hinweisen. 7/13 BVD 110/2023/115