Die massgebende Fassadenlänge des obersten Geschosses beträgt 18.70 m. Lukarnen, die maximal ein Drittel der Fassadenlänge ausmachen dürfen, dürften somit 6.23 m nicht überschreiten: Die Lukarne auf der Ostseite hat eine Länge von 5.70 m und jene auf der Westseite eine solche von 6.20 m; beide halten somit die Maximalmasse ein. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet. 4. Gebäudehöhe und Terrainaufnahme durch unabhängigen Geometer