Schliesslich sind gemäss der Regelung A131 im Anhang des GBR auch die Gebäudebreite und -länge unabhängig von allfälligen Rücksprüngen anhand des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst, zu bestimmen. Die Regelung A132 im Anhang des GBR, betreffend die Gebäudehöhe bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation je um ein Minimalmass gestaffelt sind, ändert daran nichts – diese Bestimmung äussert sich lediglich dazu, wo in diesem Fall die Gebäudehöhe zu messen ist.