Ferner können diese kommunalen Gestaltungsvorschriften durchaus so ausgelegt werden, dass allfällige Fassadenrücksprünge nicht zu beachten sind und bei der Bestimmung der zulässigen Lukarnenbreite und Firsthöhe somit auf die sichtbare Fassadenbreite abzustellen ist. Schliesslich sind gemäss der Regelung A131 im Anhang des GBR auch die Gebäudebreite und -länge unabhängig von allfälligen Rücksprüngen anhand des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst, zu bestimmen.