d) Bei Art. 413 und Art. 415 GBR handelt es sich um Gestaltungsvorschriften. Diese Bestimmungen finden sich aus systematischer Sicht im GBR denn auch nicht bei den baupolizeilichen Massen (vgl. Art. 212 GBR), sondern unter den Titeln «Qualität des Bauens und Nutzens» bzw. «Bau- und Aussenraumgestaltung». Ferner können diese kommunalen Gestaltungsvorschriften durchaus so ausgelegt werden, dass allfällige Fassadenrücksprünge nicht zu beachten sind und bei der Bestimmung der zulässigen Lukarnenbreite und Firsthöhe somit auf die sichtbare Fassadenbreite abzustellen ist.