c) Nach Art. 413 GBR dürfen bei Gebäuden mit Satteldächern die Firsthöhe, gemessen ab fertigem Terrain bis oberkant Firstbalken, nicht weniger als 40% und nicht mehr als 100% der giebelseitigen Fassadenbreite des Hauptgebäudes betragen. Innerhalb der Ortsbildschutzgebiete dürfen Dachaufbauten gemäss Art. 415 Abs. 3 GBR nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge des obersten Geschosses ausmachen.