b) Die Gemeinde Leissigen führt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2022 aus, dass bei der Bestimmung der Fassadenbreite allfällige Rücksprünge nicht in Abzug gebracht würden. Für das Bestimmen der Breite und somit der zulässigen Firsthöhe sei einzig und alleine die sichtbare und in Erscheinung tretende Fassadenfläche massgebend. Gleiches gelte betreffend die Bestimmung der zulässigen Breite der Lukarnen: Die Fassadenbreite sei die kürzeste Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Fläche des obersten Geschosses umschliesse. Fassadenintegrierende Balkone und Rücksprünge in der Fassade blieben unberücksichtigt.