Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die Proportionen der Südfassade des vorliegenden Bauprojekts den geltenden Vorschriften des GBR widersprechen würden und die Fassadenhöhe daher zwingend zu reduzieren sei. Denn bei der Berechnung der Gebäudeproportionen dürfe die gestaffelte bzw. rückversetzte Fläche nicht zur Fassadenbreite hinzugerechnet werden. Gleiches gelte betreffend die Berechnung der zulässigen Breite der östlich geplanten Lukarne, welche deshalb als überdimensioniert erscheine und somit auf das erlaubte Mass zu reduzieren sei.