g) Wie die obigen Ausführungen aufgezeigt haben, ist eine zusätzliche Begutachtung durch die OLK nicht notwendig. Da ferner gestützt auf die Aktenlage – insbesondere mit Blick auf die eingereichten Baugesuchspläne, die Visualisierungen und Fotos in den Vorakten sowie die Einschätzung des Berner Heimatschutzes – betreffend die Frage der Gesamtwirkung des geplanten Bauprojekts über die Beschwerde befunden werden kann, ist der diesbezügliche Verfahrensantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. 3. Proportionen und Masse der Fassade, Giebeln und Lukarnen