Schliesslich wird dieses lockere und uneinheitliche Strassenbild auch durch das Gebäude an der A.________strasse Nr. 30a geprägt, welches unmittelbar an die Hauptstrasse bzw. an das betreffende Trottoir grenzt und dadurch erst Recht nicht zu einer «ortsbildenden Flucht» beiträgt. Wie der Berner Heimatschutz festhielt, ist die Bebauung im Ortsbildschutzgebiet nicht völlig einheitlich, es herrscht eine gewisse Variabilität und 16 Vorakten, pag. 101. 17 Vorakten, pag. 169.