Daneben bestehen jedoch im selben Ortsbildschutzperimeter auch verschiedene Wohnhäuser – beispielsweise der Neubau an der A.________strasse Nr. 14 –, die mit einem wesentlich geringeren Abstand zur Hauptstrasse ausgerichtet sind, ähnlich wie es die Beschwerdegegnerin mit dem vorliegend zu beurteilenden Mehrfamilienhaus nun vorsieht. Schliesslich wird dieses lockere und uneinheitliche Strassenbild auch durch das Gebäude an der A.________strasse Nr. 30a geprägt, welches unmittelbar an die Hauptstrasse bzw. an das betreffende Trottoir grenzt und dadurch erst Recht nicht zu einer «ortsbildenden Flucht» beiträgt.