Die unmittelbar östlich und westlich der betreffenden Parzelle bestehenden Wohnhäuser (A.________strasse Nr. 20, 22, 26 und 26a) liegen zwar tatsächlich in einem grösseren Abstand zur Hauptstrasse. Daneben bestehen jedoch im selben Ortsbildschutzperimeter auch verschiedene Wohnhäuser – beispielsweise der Neubau an der A.________strasse Nr. 14 –, die mit einem wesentlich geringeren Abstand zur Hauptstrasse ausgerichtet sind, ähnlich wie es die Beschwerdegegnerin mit dem vorliegend zu beurteilenden Mehrfamilienhaus nun vorsieht.