Eine einheitliche «ortsbildende Flucht» entlang der nördlich des Bauprojekts verlaufenden Hauptstrasse lässt sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kaum erkennen: Die unmittelbar östlich und westlich der betreffenden Parzelle bestehenden Wohnhäuser (A.________strasse Nr. 20, 22, 26 und 26a) liegen zwar tatsächlich in einem grösseren Abstand zur Hauptstrasse.