«- die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes; - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung; - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen; - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung. […]» Zudem schreibt Art. 512 Abs. 1 GBR in Bezug auf die Ortsbildschutzgebiete in der Gemeinde Leissigen Folgendes vor: