Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.12 Gemäss dem Baureglement der Gemeinde Leissigen sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 411 Abs. 1 GBR13). Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist nach Art. 411 Abs. 2 GBR insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: