3/13 BVD 110/2023/115 Ortsbilds.11 Hinzu kam, dass sich der für die Gemeinde Leissigen zuständige Bauberater des Heimatschutzes bereits vor Einreichung des Baugesuchs des Beschwerdeführers im Rahmen eines Voranfrageverfahren mit dem Bauprojekt befasst hatte. Die Ausgangslage ist beim vorliegend strittigen Bauprojekt offensichtlich anders, da hier nicht zuletzt die Beurteilung von Heimatschutz und Gemeinde übereinstimmen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit unbegründet.