Dass im Baugesuchsverfahren betreffend seine benachbarte Liegenschaft, an dem er als Bauherr beteiligt war, ein Einbezug der OLK erfolgte und daraufhin mehrere Projektänderungen vorgenommen werden mussten, ist darauf zurückzuführen, dass die Gemeinde Leissigen damals ausdrücklich eine zusätzliche Begutachtung durch die OLK verlangte. Wie die Vorinstanz im hier angefochtenen Gesamtbauentscheid erläutert, bestanden aufgrund der im damaligen Bauprojekt vorgesehenen ortsfremden schrägen Fassade gemäss der Beurteilung des Regierungsstatthalters nicht von vornherein unberechtigte Be-denken und Einwände hinsichtlich einer Beeinträchtigung des