Abs. 2 BewD nicht zusätzlich konsultiert werden musste. Auch mit seinem Vorbringen, die OLK sei aus Gründen der Rechtsgleichheit einzubeziehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass im Baugesuchsverfahren betreffend seine benachbarte Liegenschaft, an dem er als Bauherr beteiligt war, ein Einbezug der OLK erfolgte und daraufhin mehrere Projektänderungen vorgenommen werden mussten, ist darauf zurückzuführen, dass die Gemeinde Leissigen damals ausdrücklich eine zusätzliche Begutachtung durch die OLK verlangte.