Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer den Beizug der OLK verlangt.6 Im vorliegend angefochtenen Gesamtbauentscheid hat sich das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli eingehend mit diesem Antrag auseinandergesetzt und ist im Resultat zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen von Art. 22a BewD für einen Beizug der OLK nicht gegeben sind.7 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Das Bauvorhaben liegt zwar tatsächlich in einem Ortsbildschutzgebiet. Allerdings hat das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli im Baubewilligungsverfahren den Berner Heimatschutz beigezogen.