2/13 BVD 110/2023/115 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das vorliegende Bauprojekt, welches lediglich vom Berner Heimatschutz rudimentär beurteilt worden sei, zwingend von der OLK hätte begutachtet werden müssen. Denn beim Berner Heimatschutz handle es sich nicht um eine leistungsfähige Fachstelle im Sinne von Art. 22a BewD4 und ferner sei die OLK auch aus Gründen der Rechtsgleichheit nun spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen.