a) Der Beschwerdeführer rügt, das geplante Bauvorhaben erfülle die gestalterischen Anforderungen nicht. Im Ortsbildschutzperimeter «Dorf» dürfe das Ortsbild in Bezug auf die Grösse, die Gestaltung und die Stellung der Bauvolumen sowie deren Zuordnung zu den Gassenund Grünräumen nicht verändert werden. Das Bauprojekt nehme keinen Bezug auf die östlich und westlich der betreffenden Parzelle gelegenen Wohnhäuser. Darüber hinaus nehme das Projekt keine Rücksicht auf die ortsbildende Flucht und überrage diese um ca. 10 Meter. Auch das Gebäudevolumen entspreche nicht den vorhandenen Bauten und störe somit das Ortsbild massiv.