dar, das eine Unterschreitung der Strassenabstände rechtfertigen würde. Das Bauprojekt hält damit nicht alle öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ein und erweist sich dementsprechend bereits aus diesem Grund als nicht bewilligungsfähig. Dem Bauvorhaben ist daher in Gutheissung der Beschwerde der Bauabschlag zu erteilen. Die Prüfung der weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen erübrigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens. 3. Kosten