Insbesondere bei der geplanten Mauer südwestlich des Mehrfamilienhauses handelt es sich um eine typische Stützmauer zur Sicherung des Terrains bzw. der Böschung nach einer Abgrabung, für welche kein privilegierter Strassenabstand gilt. Ob es sich dabei allenfalls um eine bewilligungsfreie Baute im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD15 handelt, ist ferner irrelevant, da auch bewilligungsfreie Bauvorhaben die Strassenabstände wahren müssen.16