e) Die oben erwähnten Stützmauern befinden sich unabhängig davon, ob vorliegend der Bauabstand von 3.6 m gegenüber Gemeindestrassen oder ein solcher von 2 m gegenüber Geh-, Fuss- und Radwegen massgeblich ist, vollumfänglich im Bauverbotsstreifen der betreffenden Strassenparzellen. Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde Steffisburg in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2023 ist Art. 56 SV vorliegend nicht einschlägig: Insbesondere bei der geplanten Mauer südwestlich des Mehrfamilienhauses handelt es sich um eine typische Stützmauer zur Sicherung des Terrains bzw. der Böschung nach einer Abgrabung, für welche kein privilegierter Strassenabstand gilt.