56 SV, wonach diese bis zu einer Höhe von 1.2 m auf die Gehweghinterkante (Parzellengrenze) gestellt werden dürften. Mit der vorgesehenen Höhe entspreche die geplante Stützmauer einem Element der Gartenraumgestaltung und wäre alleine für sich eine bewilligungsfreie Baute. Ferner habe das bestehende Gelände ebenfalls bereits einen Terrainsprung aufgewiesen. Da aus Sicht der Abteilung Tiefbau/Umwelt weder wichtige öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt würden, sei die Ausnahmebewilligung erteilt worden.