Auf dem fraglichen Grundstück seien Bauten unter Einhaltung des massgeblichen Strassenabstands möglich, unter anderem durch Redimensionierung des geplanten Objekts. Dies sei der Beschwerdegegnerin ohne weiteres zuzumuten, da es im vorliegenden Fall um ein Neubauprojekt gehe.13 In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2023 entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass der massgebliche Strassenabstand 2 m betrage, da im vorliegenden Fall ein Fussweg und ein selbständiger Geh- und Radweg betroffen seien. Ferner sei auch eine Ausnahme zur Unterschreitung dieses Strassenabstands möglich. Vorliegend gäbe es keine Gründe, welche