Weiter bringen sie vor, dass selbst wenn von einem geringeren Strassenabstand ausgegangen werden könnte, die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmebewilligung für dessen Unterschreitung nicht vorliegen würden. Es seien weder irgendwelche Besonderheiten in Bezug auf das Grundstück noch auf das Bauvorhaben ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin strebe lediglich eine intensive Ausnützung der Parzelle an, was kein wichtiger Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Gesetzes darstelle. Auf dem fraglichen Grundstück seien Bauten unter Einhaltung des massgeblichen Strassenabstands möglich, unter anderem durch Redimensionierung des geplanten Objekts.