d) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, dass die Gemeinde Steffisburg betreffend die beiden erwähnten Strassenparzellen fälschlicherweise von einem massgeblichen Strassenabstand von 2 m ausgehe. Es handle sich aber um Gemeindestrassen im Sinne des Gemeindebaureglements sowie Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG und der minimale Abstand müsse daher 3.6 m betragen. Weiter bringen sie vor, dass selbst wenn von einem geringeren Strassenabstand ausgegangen werden könnte, die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmebewilligung für dessen Unterschreitung nicht vorliegen würden.