Die beantragte Ausnahmebewilligung könne daher erteilt werden. Gestützt auf diese Einschätzung der Abteilung Tiefbau/Umwelt und auf das obgenannte Ausnahmegesuch gewährte die Gemeinde Steffisburg der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 15. Juni 2023 schliesslich die Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands. Die Bauherrschaft habe das vorausgesetzte genügende Interesse nachgewiesen und es sei keine Verletzung wesentlicher nachbarlicher Interesse oder Beeinträchtigung wichtiger öffentlicher Interesse ersichtlich.12