«Der vorgeschriebene Strassenabstand wird vom Hauptgebäude eingehalten. Nur Elemente der Umgebungsgestaltung wie Sickermulde, Vorplatz- und Kinderspielfläche, Umfassungsmauer, Eingangsvorplatz und Stützmauer mit Höhe 1.20 reichen in den vorgeschriebenen Strassenabstand. Diese Gebäudeteile beeinträchtigen die Nutzung und das Nutzungsprofil des Fussweges nicht. Es werden keine öffentlichen oder privatrechtlichen Interessen beeinträchtigt. Zudem wird durch den Neubau die bestehende Situation wesentlich verbessert.»