Für Stützmauern gilt hingegen kein privilegierter Strassenabstand. Anders als eine Einfriedung – z.B. eine freistehende Mauer –, die ein Grundstück bloss umschliesst und gegen aussen abgrenzt, dient eine Stützmauer dazu, eine Auffüllung oder Abgrabung zu sichern. Sie kann nur mit erheblichem Aufwand wieder entfernt werden und erschwert, soweit sie an eine Strasse grenzt, deren Ausbau. Für Stützmauern gilt folglich der ordentliche Strassenabstand; im Bauverbotsstreifen bedürfen sie stets einer Ausnahmebewilligung.7