Für Bauten und Anlagen, die weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen noch den Ausbau der Strasse erschweren, legt der Regierungsrat geringere Abstände fest (Art. 80 Abs. 2 SG). Das hat er namentlich für Einfriedungen und Zäune getan. Diese haben gemäss Art. 56 SV bis zu einer Höhe von 1.2 m einen Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand einzuhalten (Abs. 1); höhere Einfriedungen und Zäune sind um die Mehrhöhe zurückzuversetzen (Abs. 2). Für Stützmauern gilt hingegen kein privilegierter Strassenabstand.