Abs. 1 Bst. b SG und Art. 59 SV5). Die Gemeinde Steffisburg hat in Art. 2 Abs. 2 GBR6 festgelegt, dass zu Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch ein Bauabstand von 3.6 m einzuhalten ist, wobei nach Anhang 1, A14.10, Abs. 2 des GBR zur Gehweg-Hinterkante und der Strassenparzelle in jedem Fall ein Bauabstand von 1.6 m vorbehalten bleibt. Zu Fusswegen sowie selbständigen Geh- und Radwegen ist gemäss Anhang 1, A14.10, Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 GBR ein Bauabstand von 2 m einzuhalten.