e) Der angefochtene Entscheid ist demnach auch im Hinblick auf den Baumschutz nicht zu beanstanden. 9. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom 15. Juni 2023 ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV58). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid