d) Nebenbestimmungen müssen so detailliert und eindeutig festgelegt werden, dass sie für die Behörden mit vernünftigem Aufwand kontrollier- und durchsetzbar sind.57 Mit der vorgesehenen Begleitung durch die Fachstelle ist vorliegend die Kontrollier- und Durchsetzbarkeit genügend gewährleistet. Auch unter dem Aspekt der Parteirechte der Beschwerdeführer ist keine genaue Festlegung der Massnahmen erforderlich, denn es ist klar, dass das angestrebte Ergebnis im gesunden Erhalt der Bäume besteht. Die offene Formulierung der Auflage ermöglicht es der Fachstelle, die von der Beschwerdegegnerin zu treffenden Massnahmen situativ anzupassen, was im Interesse des Baumschutzes liegt.