c) Demnach können mit einer Nebenbestimmung betreffend Schutz- und Pflegemassnahmen gesetzwidrige Auswirkungen der Bautätigkeit vermieden werden. Unter diesen Umständen wäre der von den Beschwerdeführern beantragte Bauabschlag unverhältnismässig.56 Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet vielmehr die Erteilung der Baubewilligung mit der entsprechenden Nebenbestimmung.