Die Beschwerdeführer machen geltend, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz eine Schädigung der Bäume durch das Bauvorhaben zu befürchten sei, namentliche durch Verletzungen des Wurzelwerks. Die Bäume seien sehr alt (Pflanzjahr 1890 gemäss Baumkataster) und das Wurzelwerk sei entsprechend weitläufig verzweigt. Der Baugrund sei instabil, stehe doch die Volksschule A.________ auf einer ehemaligen Deponie. Beim Bauvorhaben sei ein Schraubfundament geplant. Es sei möglich, dass die Bäume infolge der durch die Bautätigkeit hervorgerufenen Bodenvibrationen ihre Standfestigkeit verlören und abstürben.