75 Abs. 4 BO). Die städtischen Fachstellen hätten das Vorhaben geprüft und erachteten den Abstand als genügend aufgrund der Art und Weise, wie die Baute aufgestellt werde. Zum Schutz der Bäume seien die Nebenbestimmungen gemäss dem Bericht der städtischen Fachstelle zu verfügen. Danach muss die Beschwerdegegnerin für die genaue Ausführungsplanung bezüglich Bewässerung und Belüftung des beanspruchten Wurzelraumes (Kronentraufe) und zur Festlegung der Baumschutzmassnahmen mit Stadtgrün Bern Kontakt aufnehmen.53