a) Nahe dem Bauvorhaben befinden sich im Baumkataster der Stadt Bern eingetragene Bäume. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, es handle sich um wichtige Baumpflanzungen auf öffentlichem Grund im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BO. Diese unterstünden dem besonderen Landschaftsschutz des kantonalen Rechts. Nach Art. 9a BauG ist auf Baumbestände und Gehölze, die für die Landschaft oder Siedlung charakteristisch sind, in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen. Die Vorinstanz erwog, das Vorhaben müsse jenen Abstand einhalten, der eine Gefährdung des Baumbestandes ausschliesse (Art. 75 Abs. 4 BO).