Baudenkmäler dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Dieser Umgebungsschutz ist nicht absolut zu verstehen und heisst nicht, dass die Umgebung – soweit sie nicht selber schützens- oder erhaltenswert ist – überhaupt nicht verändert werden darf. Eine Veränderung soll aber auf das Baudenkmal grösstmögliche Rücksicht nehmen und dieses nicht wesentlich beeinträchtigen. Was das im konkreten Fall bedeutet, hängt einerseits vom Schutzbedarf des Baudenkmals und seiner Stellung in der Umgebung ab, andererseits auch vom Interesse an der Veränderung der Umgebung.51